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Tierversuche müssen abgeschafft werden, da sie ethisch nicht vertretbar sind und den medizinischen Fortschritt behindern. Die Kampagne zielt auf einen besonders grausamen Teilbereich der Tierversuche ab, für den ein gesetzliches Verbot mit etwas politischem Willen realistisch umsetzbar ist.

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Juristische Argumente


Gutachten

Ein aktuelles Rechtsgutachten der Hamburger Juristin Dr. Davina Bruhn vom 13.10.2017 unterstreicht die Forderung nach einem gesetzlichen Verbot zumindest der grausamsten Tierversuche. Es belegt, dass bei der Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie in deutsches Recht schwerwiegende Fehler zulasten der Tiere begangen worden sind.
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Stellungnahme zu Tierversuchen der Kategorie „schwer“ vor dem Hintergrund geltenden Tierschutzrechts

Zusammenfassung

Die EU-Tierversuchsrichtlinie gibt ein Verbot für die Durchführung von Tierversuchen, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, vor, womit eine Schmerz-Leidensobergrenze gesetzt werden soll, ab der ein Tierversuch unter keinen Umständen genehmigungsfähig ist. Diese „schwerst“ belastenden Versuche sind innerhalb des Schweregrads 3 (schwer) angesiedelt. Gleichzeitig wird den Mitgliedstaaten eine Ausnahmemöglichkeit eingeräumt, wonach von diesem grundsätzlichen Verbot abgesehen werden kann, wovon Deutschland Gebrauch macht und folglich auch „schwerst“ leidvolle Tierversuche erlaubt werden können. Unter anderem kommt jedoch ein Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass Deutschland die EU-Richtlinie nicht korrekt umsetzt und eine absolute Obergrenze für das Leid vor dem Hintergrund des Staatsziels Tierschutz erforderlich ist.

Da gesetzgeberseits eine klare Abgrenzung zwischen „schwerer“ und „schwerster“ Belastung fehlt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass alle oder mindestens die meisten der im Schweregrad „schwer“ angesiedelten Versuche Leid verursachen, die länger als nur „kurzfristig“ andauern und damit nicht genehmigungsfähig sind.

Um der klaren Intention der EU, besonders leidvolle Tierversuche zu verbieten, sowie der Staatsverpflichtung zum Tierschutz rechtskonform nachzukommen, müssen konsequenterweise alle Tierversuche, die die EU unter Schweregrad „schwer“ listet, unabhängig von ihrem potentiellen Nutzen einem ausnahmslosen Verbot unterstellt werden, um so eine von der EU gewollte Schmerz-Leidens-Obergrenze zu definieren.

Hintergrund

Die EU-Tierversuchsrichtlinie gibt in Art. 38 Abs. 2 als Genehmigungsvoraussetzung für einen Tierversuch eine sogenannte Schaden-Nutzen-Analyse vor. Hierbei muss überprüft werden, ob die „Schäden“, worunter Schmerzen, Leiden und Ängste der Tiere subsumiert sind, unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch den voraussichtlichen wissenschaftlichen „Nutzen“ gerechtfertigt sind. Gleichermaßen müssen die Versuche einem von vier Schweregraden (keine Wiederherstellung der Lebensfunktion (Tod in Narkose); gering; mittel; schwer) gemäß Anhang VIII der Richtlinie zugeordnet werden, welche nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden, die das einzelne Tier während des Verfahrens voraussichtlich empfindet oder erleidet, festgelegt werden. Der in der EU-Richtlinie festgeschriebenen Schaden-Nutzen-Analyse entspricht im deutschen Tierschutzrecht die sogenannte ethische Vertretbarkeit als Genehmigungsvoraussetzung für einen Tierversuch nach § 7a Abs. 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz.

In Art. 15 Abs. 2 der EU-Richtlinie ist geregelt, dass Tierversuche nicht durchgeführt werden dürfen, wenn sie starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursachen, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können (Belastungsobergrenze).

In Anhang VIII der Richtlinie (Klassifizierung des Schweregrads der Verfahren) werden die der Beurteilung des Schweregrads zugrunde zu legenden Kriterien erläutert sowie Beispiele für Versuche der jeweiligen Schweregrade genannt. Die von der EU formulierte Belastungsobergrenze ist innerhalb des Schweregrads 3 (schwer) angesiedelt.

Die EU beabsichtigt damit ein Verbot zumindest solcher Versuche, die als besonders leidvoll erachtet werden. Allerdings wird den Mitgliedstaaten mit der Schutzklausel in Art. 55 Abs. 3 der EU-Richtlinie die Möglichkeit eingeräumt, eine Ausnahmeregelung zu nutzen, nach der derartige Versuche dennoch zugelassen werden können. Die Bundesregierung macht mit § 25 Abs. 2 der Tierversuchsverordnung von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch und bleibt damit hinter der klaren Intention der EU zurück und ungeachtet der Staatszielbestimmung Tierschutz in Artikel 20a des deutschen Grundgesetzes bleiben besonders leidvolle Tierversuche erlaubt.

Versuche des Schweregrads „schwer“

Tierversuche des Schweregrads „schwer“ sind nach Anhang VIII Abschnitt I der EU-Tierversuchsrichtlinie1 definiert als:

„Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende, mittelstarke Schmerzen, mittelstarke Leiden oder Ängste verursachen sowie Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen.“ Unter Versuche des Schweregrads „schwer“ fallen

a) Toxizitätstests, bei denen der Tod der Endpunkt ist oder Todesfälle zu erwarten sind und schwerwiegende pathophysiologische Zustände herbeigeführt werden. Beispielsweise Versuche zur Bestimmung der akuten Toxizität einer einzigen Dosis;

b) Testen von Geräten, deren Versagen starke Schmerzen, schwere Ängste oder den Tod des Tieres verursachen kann (z. B. Herzunterstützungsgeräte);

c) Wirksamkeitstests von Impfstoffen, die durch eine dauerhafte Beeinträchtigung des Zustands des Tieres und fortschreitende zum Tode führende Krankheit mit lang andauernden mittelstarken Schmerzen, mittelschweren Ängsten oder Leiden gekennzeichnet sind

d) Bestrahlung oder Chemotherapie mit tödlicher Dosis ohne Wiederherstellung des Immunsystems oder Wiederherstellung mit Erzeugung einer Graft-versus-Host-Reaktion;

e) Modelle mit Induktion von Tumoren oder spontanen Tumoren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine fortschreitende tödliche Krankheit mit lang andauerndem mittelstarkem Schmerz, mittelschweren Ängsten oder Leiden verursachen. Beispielsweise Kachexie verursachende Tumore, invasive Knochentumore, metastasierende Tumore und Tumore, die bis zur Geschwürbildung belassen werden;

f) Chirurgische und andere Eingriffe bei Tieren unter Vollnarkose, bei denen zu erwarten ist, das sie zu starken oder dauerhaften mittelstarken postoperativen Schmerzen, schweren oder dauerhaften mittelschweren postoperativen Leiden oder Ängsten oder zu schwerer und dauerhafter Beeinträchtigung des Allgemeinzustands der Tiere führen, Herbeiführung instabiler Frakturen, Thorakotomie ohne entsprechende Schmerzmittel oder Trauma zur Herbeiführung multiplen Organversagens;

g) Organtransplantation, bei der zu erwarten ist, dass die Abstoßung voraussichtlich zu schweren Ängsten oder Beeinträchtigung des Allgemeinzustands der Tiere führt (z. B. Xenotransplantation)

h) Züchtung von Tieren mit genetischen Störungen, bei denen zu erwarten ist, dass sie zu schwerer und dauerhafter Beeinträchtigung des Allgemeinzustands führen, z. B. Huntington-Krankheit, Muskeldystrophie, Modelle für chronische wiederkehrende Nervenentzündung;

i) Verwendung von Stoffwechselkäfigen mit schwerer Einschränkung der Bewegungsfreiheit über einen längeren Zeitraum;

j) Elektroschocks, denen das Tier nicht entgehen kann (z. B. um erlernte Hilflosigkeit herbeizuführen);

k) Vollständige Isolierung von geselligen Arten, z. B. Hunde und nichtmenschliche Primaten, über längere Zeiträume;

l) Immobilisierungsstress zur Herbeiführung von Magengeschwüren oder Herzversagen bei Ratten;

m) Versuche, bei denen Schwimmen oder körperliche Anstrengung erzwungen werden, mit Erschöpfung als Endpunkt

Beispiele:

Schwimmtest zur Depressionsforschung:

Bei Ratten wird unter Narkose das linke Hinterbein aufgeschnitten, der Ischiasnerv wird freigelegt, und es werden 4 Ligaturen aus Nahtfaden um den Nerv gelegt und nur leicht zugezogen. Die Haut wird vernäht. Durch die Fäden kommt es zu Reizungen und zu einem chronischen Schmerz, was durch ein Hinterherziehen des Beins deutlich wird.

Beim Menschen geht chronischer neuropathischer Schmerz mit Überempfindlichkeit, Angst und Depression einher. Unter anderem wird das Depressionsverhalten im forcierten Schwimmtest getestet: Eine Ratte wird in einen Wasser gefüllten Plexiglaszylinder von 40 cm Höhe und 18 cm Durchmesser gesetzt. Das Tier schwimmt, bis es merkt, dass es kein Entkommen gibt und aufgibt und sich treiben lässt. Der Test wird 15 min an einem und 5 Minuten am nächsten Tag durchgeführt. Lässt die Ratte sich früh treiben, gilt sie als depressiv. (Pharmacology, Biochemistry and Behavior 2014: 124, 290-296)

Tagelanger Gifttod:

Genetisch veränderte Mäuse werden über mehr als 10 Generationen mit normalen Mäusen gekreuzt. Durch die Genmanipulation fehlt den Mäusen ein bestimmtes Gen und damit ein bestimmter Rezeptor. Den Tieren wird ein Bakteriengift in den Bauchraum injiziert. Um den Urin der Tiere aufzufangen, werden die Tiere über nicht genannten Zeitraum in einem Stoffwechselkäfig gehalten. Manche Tiere sterben innerhalb von 2 bis 4 Tagen an Nierenversagen. Einige überleben länger als 4 Tage. Allerdings setzen dann bei diesen Tieren schwere neurologische Ausfallerscheinungen mit allgemeiner Schwäche, Zittern, Anfällen und Gangstörungen ein. 50 Prozent dieser Tiere versterben 4 Tage später, also 8 Tage nach Verabreichung des Giftes. (Journal of Pathology 2014: 234; 120–133, DOI: 10.1002/path.4388)

Ausführliche Beschreibungen der genannten sowie weiterer Versuche >>

Gründe für ein Verbot von Versuchen mit schwerem Leid

§ 25 Absatz 1 der Tierversuchsverordnung2 besagt:
„Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern, die bei den Tieren zu voraussichtlich länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.“

In § 25 Absatz 2 ist geregelt:
Tierversuche „dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder Leiden länger anhalten und nicht gelindert werden können.“ Ausnahmen hierfür sind zulässig. In einem solchen Fall wird eine Genehmigung unter Vorbehalt erteilt und muss der EU-Kommission zur Entscheidung vorgelegt werden (§ 26 Abs.1).

Das heißt also, dass - entgegen der Intention in Art. 15 Abs. 2 der EU-Richtlinie - Versuche mit (voraussichtlich) erheblichen, längeren Leiden unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich erlaubt sind oder aber eine Ausnahmegenehmigung möglich ist. So macht die Bundesregierung in § 25 Absatz 2 der Tierversuchsverordnung von der Ausnahmeregelung nach Art 55 Nr. 3 der EU-Richtlinie, besonders leidvolle Versuche zu genehmigen, Gebrauch, setzt also die von der EU gewollte Schmerz-Leidens-Obergrenze nicht um. Damit gibt es keinerlei Begrenzung des Leids, das Tieren zugefügt werden darf. Ein absolutes Verbot von Versuchen, die eine bestimmte Schmerz-Leidens-Obergrenze überschreiten, ist jedoch im Sinne der Staatszielbestimmung Tierschutz unabdingbar. Denn seit 2002 verpflichtet sich der deutsche Staat verbindlich zum Tierschutz. Entsprechend heißt es im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland3: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Ein juristisches Expertengutachten4 zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der EU-Tierversuchsrichtlinie, vorgelegt von Prof. Dr. jur. Anne Peters, LL.M., Ordinaria für Völker- und Staatsrecht an der Universität Basel, kommt u. a. zu dem Schluss, dass ein Verzicht auf das Gebrauchmachen dieser Schutzklausel dem Optimierungsgebot des Staatsziels Tierschutz in Art. 20a GG entspreche; denn danach solle der Gesetz- und Verordnungsgeber die Spielräume, die ihm das EU-Recht bei der Umsetzung von Richtlinien einräume, "nach oben", also im Sinne der Verwirklichung eines möglichst hohen Tierschutzniveaus nutzen. Bei schwerst belastenden Tierversuchen sei die Festlegung einer absoluten, d.h. der Abwägung entzogenen Schmerz-Leidens-Grenze unentbehrlich, da anderenfalls der ethische Tierschutz und der Eigenwert der Tiere seines Sinngehaltes entleert würden.
Maßgeblich für die Bestimmung der Belastungsobergrenze ist die Kombination von Intensität (stark, schwer) und Dauer der Belastungen. Dem Gutachten zufolge ist mangels ausdrücklicher Begrenzung der Schweregrad „schwer“ nach oben offen, enthält also sowohl kurzzeitige als auch lang anhaltende starke Schmerzen oder schwere Leiden/Ängste. Jedoch ergibt die Kombination „lange Dauer und starke Intensität“, d.h. also lang anhaltende schwere Schmerzen, Leiden oder Ängste innerhalb der Belastungskategorie „schwer“ eine Subkategorie „sehr schwer“, welche Versuche umfasst, die nach Art. 15 Abs. 2 EU-Richtlinie verboten sind - allerdings mit dem oben genannten Ausnahmevorbehalt (Schutzklausel) nach Art. 55 Abs. 3 derselben Richtlinie.

Es ist anzunehmen, dass beispielsweise bei „Modellen“ mit Induktion von Tumoren oder spontanen Tumoren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine fortschreitende tödliche Krankheit mit lang andauerndem mittelstarkem Schmerz, mittelschweren Ängsten oder Leiden verursachen, dem einzelnen Tier nicht bloß „kurzfristiges“ schweres Leid zugefügt wird, sondern dieses Leid insbesondere bei Metastasierung lang anhaltend schwer und damit eigentlich verboten ist. Bei Versuchen zur Depressionserforschung mittels forciertem Schwimmtest ist davon auszugehen, dass eine Ratte, die minutenlang in einem Wasserbehälter schwimmen muss, ohne Möglichkeit zu entkommen, schon aufgrund der aussichtlosen Lage schwere Leiden und Ängste erfährt, die aus Sicht des Tieres lang anhaltend sind.

Ein kurzer Blick in das Tierschutzstrafrecht zeigt, dass das Wort „erheblich“ (schwer oder stark) in Zusammenhang mit Leiden oder Schmerzen ein relevanter Begriff ist. So wird nach § 17 Nr. 2 des deutschen Tierschutzgesetzes5 bestraft, wer einem Tier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder diesem länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Zwar wird bei Tierexperimentatoren nicht angenommen, dass sie aus Rohheit handeln. Es kann jedoch in Frage gestellt werden, ob es gerechtfertigt ist, Tieren solch erhebliches Leid zuzufügen. Denn vorrangig geht es um das Bestreben, die Publikationsliste zu erweitern, Gelder zu akquirieren und Erkenntnisse zu gewinnen, die per se nur der persönlichen Wissenserweiterung, nicht jedoch dem medizinischen Fortschritt dienlich sind. Letztlich spielt es für das einzelne Tier keine Rolle, ob es im Labor schweres Leid erfährt oder beispielweise in einem Privathaushalt.

Zurück zur EU-Tierversuchsrichtlinie ist festzustellen, dass ausdrücklich bereits Tierversuche mit voraussichtlich lang anhaltenden schweren Leiden, Schmerzen oder Ängsten, die nicht gelindert werden können, verboten sind (mit Ausnahmevorbehalt). Die Umsetzung in deutsches Recht, wonach solche Versuche grundsätzlich erlaubt sind, ist richtlinienwidrig. Das Rechtsgutachten von Peters postuliert ausdrücklich, dass das Verbot schwerst belastender Tierversuche nach § 25 Abs. 2 Tierversuchsverordnung bereits bei voraussichtlich länger anhaltenden starken/schweren/erheblichen Schmerzen oder Leiden greifen muss und dieses Verbot für eine Grundsatzentscheidung des Unionsgesetzgebers steht, Tieren zumindest die als unerträglich erachteten schwersten Belastungen unter allen Umständen zu ersparen. So war auch im ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission für die Tierversuchsrichtlinie aus dem Jahr 2008 ein absolutes Verbot solch schwerwiegender Versuche vorgesehen, welches jedoch im Verlauf der Verhandlungen mit der Schutzklausel aufgeweicht wurde.
Die EU-Richtlinie sieht für manche Tierversuche eine retrospektive Bewertung vor. Angesichts der Tatsache, dass diese nur für schwer belastende Versuche und solche mit Primaten Anwendung finden muss, wird der objektiven Überprüfbarkeit der Sinnhaftigkeit von Tierversuchen nur kärglich Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass die Antragsteller wohl in den seltensten Fällen angeben, einen Tierversuch durchführen zu wollen, der schweres Leid für die Tiere bedeutet.6

Fazit und Forderung:

Wenn der Begriff der ethischen Vertretbarkeit ernst genommen wird, so führt dies zu dem Ergebnis, dass Tierversuche der Kategorie „schwer“ nur dann überhaupt genehmigungsfähig sein könnten, wenn der erwartete bzw. angegebene Nutzen so extrem hoch ist, dass dieser höher wiegt als die den Tieren zugefügten Schmerzen, Leiden und Ängste. Allerdings steht der Ungewissheit eines lediglich prognostizierten Nutzens das wohl unstrittig schwere Leid der Tiere gegenüber, so dass eine ethische Vertretbarkeit und daraus resultierend eine Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben ist. Denn das den Tieren zugefügte Leid darf nicht dem willkürlichen Ermessen der Experimentatoren überlassen werden. Um zumindest besonders großes Leid für die Tiere zu verhindern, hat die EU festgelegt, dass „Tierversuche mit voraussichtlich lang anhaltenden Leiden, Schmerzen oder Ängsten verboten sind“. Die geradezu eigenwillige Umsetzung in deutsches Recht zugunsten der Forschungsfreiheit, dergestalt, dass es keine Einschränkung selbst schwerst leidvoller Tierversuche gibt, verstößt wie dargelegt gegen geltendes Recht.
Unter Zugrundelegung der Erwägung 10 der EU-Tierversuchsrichtlinie, wonach die gänzliche Abschaffung der Tierversuche als Endziel formuliert wird, ist es zudem logisch und folgerichtig, in der deutschen Umsetzung das vorgegebene Verbot besonders leidvoller Tierversuche nicht noch aufzuweichen wie geschehen, sondern ausnahmslos ein Verbot zumindest schwerst belastender Tierversuche und damit eine definierte Obergrenze zu etablieren, ab der ein Tierversuch unter keinen Umständen genehmigt werden darf. Da die Grenzziehung zwischen „schwerer“ und „schwerster“ Belastung gesetzgeberseits nicht konkretisiert ist, ist im Zweifel davon auszugehen, dass alle oder mindestens die meisten der im Schweregrad „schwer“ angesiedelten Versuche Leid verursachen, das länger als nur „kurzfristig“ ist.
Da die Genehmigung von Versuchen mit schwerem, lang anhaltendem Leid keineswegs Einzelfälle zu sein scheinen, müssen konsequenterweise alle Tierversuche, die die EU unter Schweregrad „schwer“ listet, einem ausnahmslosen Verbot unterstellt werden, um die Intention der EU einer absoluten Schmerz-Leidens-Obergrenze sowie auf nationaler Ebene die Staatsverpflichtung zum Tierschutz nicht zu verletzen. Nur so kann man dem von der EU formulierten Ziel, „Tierversuche vollständig durch andere Verfahren zu ersetzen“, ein Stück näher kommen.

Quellen:

1 Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
2 Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (Tierschutz-Versuchstierverordnung – TierSchVersV), August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126)
3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2438) , https://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_02/245124, Abruf am 4.1.2016
4 Rechtsgutachten zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der EU-Tierversuchsrichtlinie insb. zur Unionsrechts- und Verfassungskonformität des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes sowie des Entwurfs einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU, Prof. Dr. iur. Anne Peters, LL.M., Ordinaria für Völker- und Staatsrecht an der Universität Basel, 25. April 2012
5 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist
6 Silke Bitz: Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie: Deutschland verfehlt Staatszielbestimmung Tierschutz. Tierethik 2012 (5) 2; 52-64

Silke Strittmatter


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